Gasanlagen auf WerksgeländeSicherheit hat oberste Priorität

Das gilt auch für Planung, Errichtung, Prüfung und Inbetriebnahme sowie für Betrieb und Instandhaltung von industriellen Gasanlagen (Gas-Druckregel- und Messanlagen, erd- und freiverlegte Gasleitungsanlangen) und der nachgeschalteten Gasanwendungen (z.B. Gasgeräte, Thermoprozess- und Energieerzeugungsanlagen).

Zahlreichen Industrie- und gewerblichen Gaskunden ist nicht bekannt, dass für die auf ihrem Werksgelände befindlichen Gasanlagen einschließlich der letzten Absperreinrichtung vor der Gasanwendung die Vorschriften und Anforderungen des Energiewirtschaftsrechts gelten (§ 3, Nr. 15 EnWG). 
Für Bau, Betrieb und Instandhaltung dieser Energieanlagen sind nach Definition des Energiewirtschaftsgesetzes die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn das technische Regelwerk des DVGW angewandt wird (§ 49 Absatz 2 EnWG).

Hier ein Auszug aus der Technischen Regel des DVGW-Arbeitsblatt G 1010 Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation zum Betrieb von Gasanlagen auf Werksgelände: 

Grundsätzliche Anforderungen:
Die Verantwortung für den Betrieb von Gasanlagen auf Werksgelände trägt die Unternehmensleitung. Betreiber von Gasanlagen auf Werksgelände müssen selbst oder durch qualifizierte Dienstleister über eine personelle, technische und wirtschaftliche Ausstattung sowie eine Organisation verfügen, die die sichere Planung, den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung der erforderlichen Verteilungsanlagen und technischen Betriebsmittel gewährleistet.
Die Durchführung der hierzu erforderlichen Aufgaben und Tätigkeiten hat entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Forderungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie den DIN-/DIN-EN-Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere dem DVGW-Regelwerk, zu erfolgen. 


Zum Thema „Gasleitungen auf Werksgelände“ erhalten Sie weiterführende Hinweise auf das anzuwendende DVGW- Regelwerk in der vom DVGW erschienenen Gas-Information Nr.10.