Vertrags­musterRechte und Pflichten

Alle relevanten Informationen für Netznutzer, Energielieferanten und Letztverbraucher, sowie für Netzbetreiber sind in den folgenden Dokumenten aufgeführt. Hier finden Sie alle Rechte und Pflichten im Bezug auf die Nutzung unseres Stromnetzes.  

Liefer­anten­rahmen­vertrag gültig ab 01. April 2022

Um Endverbraucher innerhalb unseres Netzgebiet mit Strom versorgen zu können, ist der Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages Strom zwischen Energielieferant und Netzbetreiber notwendig, denn dort sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung des Stromnetzes geregelt. Für die Endkunden selbst ist der Vertrag nicht relevant. Das sogenannte Netzentgelt für die Nutzung des Stromnetzes zahlt der Lieferant.

Downloads

  • Lieferantenrahmenvertrag
  • Anlage a EDI-Rahmenvertrag
  • Anlage b Sperrvereinbarung
  • Anlage c Zuordnungsvereinbarung
  • Kontaktdatenblatt Strom
  • Preisblatt 2024

Ab­rech­n­ungs­ver­ein­barung des Mess­stellen­betriebs­entgelts für intelligente Mess­technik

Sofern der Stromlieferant das Messstellenbetriebsentgelt für moderne Messeinrichtungen oder intelligente Messsysteme an den grundzuständigem Messstellenbetreiber bezahlen möchte, ist der Abschluss einer Abrechnungsvereinbarung notwendig. Für die Endkunden selbst ist der Vertrag nicht relevant.

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  • Vereinbarung zur Abrechnung des Messstellenbetriebsentgelts für intelligente Messtechnik
  • Anlage - Informationen zum Datenschutz

Netz­nutz­ungs­vertrag

Der Netznutzungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten bei der Inanspruchnahme des Stromnetzes durch den Letztverbraucher (Netznutzer) selbst. Hier wird ein durch den Letztverbraucher zu zahlendes Entgelt fällig.

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  • Netznutzungsvertrag
  • Anlage a EDI-Rahmenvertrag
  • Anlage b Sperrvereinbarung
  • Anlage c Zuordnungsvereinbarung
  • Kontaktdatenblatt Strom
  • Preisblatt 2023

Mess­stellen­betrei­ber­rahmen­vertrag

Für den Fall, dass sich der Nutzer des Stromanschlusses (Anschlussnutzer) für einen Wechsel des Messstellenbetreibers entschieden hat, ist der Abschluss des Messstellenrahmenvertrags zwischen Messstellenbetreiber und dem grundzuständigen Messstellenbetreiber (im Netzgebiet der Mainzer Netze ist dies die Mainzer Netze selbst) erforderlich. Er regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs, einschließlich der mess- und eichrechtskonformen Messung. Für den Anschlussnutzer selbst ist der Vertrag nicht relevant.

Downloads

  • Messstellenbetreiberrahmenvertrag
  • Kontaktdatenblatt grundzuständiger Messstellenbetreiber
  • Technische Mindestanforderungen an Mess- und Steuereinrichtungen
  • Technisches Einbauprotokoll bei Zählerneusetzung