Alle wichtigen Informationen zu PV-Aufdachanlagen

Hin­weis zu den Be­ar­beit­ungs­zeit­en

Seit Januar 2023 ist die Anzahl der Anfragen zu PV-Anlagen sprunghaft gestiegen, aus Sicht des Klimaschutzes eine begrüßenswerte Entwicklung. Gesetzlichen Erleichterungen hinsichtlich dem Anschluss von Stecker-PV-Anlagen mittels Schuko-Stecker bis 800 Watt tragen zu dieser Entwicklung bei. Gegenüber den Vorjahren werden teilweise um das 30-fache mehr Anlagen pro Tag angemeldet. Einen derartig sprunghaften Anstieg konnte die Mainzer Netze GmbH nicht erwarten. Dies fordert die Mitarbeitenden der Mainzer Netze in der gesamten Prozesskette, einschließlich dem erforderlichen Einbau von Zweirichtungszählern. Die Mainzer Netze GmbH wird sich gezielt verstärken und hat zahlreiche Maßnahmen zur Prozessbeschleunigung eingeleitet. Aufgrund der hohen Vorgangszahlen wurden nun umfangreiche Investitionen in die vollständige Prozessdigitalisierung eingeleitet. Dies war für die bisherigen moderaten Antragszahlen aus Effizienzgründen wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen.

Die Mainzer Netze GmbH bittet um Verständnis, wenn es aktuell zu Verzögerungen in der Bearbeitung Ihres Antrags kommt.

  • Welche Pflichten bestehen seitens des Anlagenbetreibers im Marktstammdatenregister?
    Bitte folgen Sie hierzu dem nachfolgenden Link:
    Verpflichtung zur Registrierung im MaStR 
  • Was ist bei einem Betreiberwechsel hinsichtlich einer Stromerzeugungsanlage zu tun?
    Bitte beachten Sie, dass ein Betreiberwechsel rechtzeitig vor dessen Inkrafttreten gemeldet werden muss.
    Um den Betreiberwechsel hinsichtlich Ihrer Stromerzeugungsanlage ordnungsgemäß umsetzen zu können, benötigen wir von Ihnen das Formular zum Betreiberwechsel. Dieses können Sie unter dem Link Betreiberwechsel einer Einspeiseanlage abrufen. 

    Dieses Formular muss vollständig ausgefüllt und von beiden Parteien (alter und neuer Anlagenbetreiber) unterzeichnet per E-Mail an einspeiser@mainzer-netze.de übermittelt werden.

    Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass der Betreiberwechsel zusätzlich im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden muss.

    Eine entsprechende Hilfestellung der Bundesnetzagentur zur Umsetzung des Betreiberwechsels im Marktstammdatendatenregister finden Sie unter dem nachfolgenden Link:
    Registrierung eines Betreiberwechsels im MaStR
  • Wie können Änderungen von Stammdaten gemeldet werden?
    Stammdatenänderungen hinsichtlich Ihrer Stromerzeugungsanlage (z. B. Änderung Ihrer Postanschrift) können Sie uns gerne schriftlich per E-Mail an einspeiser@mainzer-netze.de unter Angabe Ihrer Vertragskontonummer übermitteln.
  • Was ist bei einer Demontage oder einer vorübergehenden Stilllegung einer Stromerzeugungsanlage zu tun?
    Sollten Sie eine Demontage (Außerbetriebnahme) oder eine vorübergehende Stilllegung Ihrer Stromerzeugungsanlage planen, benötigen wir von Ihnen schriftlich die unten aufgeführten Informationen. Gerne können Sie uns diese unter Angabe Ihrer Vertragskontonummer per E-Mail an einspeiser@mainzer-netze.de übermitteln.

    Demontage (endgültige Stilllegung):


    Im Rahmen einer Außerbetriebnahme Ihrer Stromerzeugungsanlage bitten wir Sie, uns den Zählerstand zum Stichtag der Demontage mitzuteilen. Ein Foto des Zählers wäre hierbei sehr hilfreich.

    Zudem benötigen wir einen Nachweis über die weitere Verwendung der Solarmodule. Bitte teilen Sie uns mit, ob die Module an einem anderen Standort weiterhin zur Stromproduktion eingesetzt werden (ggf. durch Verkauf an eine dritte Person). Bitte teilen Sie uns in diesem Fall auch den neuen Anlagenstandort mit.

    Sollten die Solarmodule verschrottet oder recycelt und demnach nicht mehr zur Stromerzeugung verwendet werden, benötigen wir von Ihnen einen entsprechenden Entsorgungsnachweis. Alternativ ist eine schriftliche Bestätigung des Unternehmens, das die Demontage durchgeführt hat, ausreichend.

    Nach Erhalt dieser Unterlagen erstellen wir eine Endgutschrift bis zum Stichtag der Außerbetriebnahme.

    Bitte beachten Sie, dass die endgültige Stilllegung der Stromerzeugungseinheit von Ihnen auch im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur hinterlegt werden muss. Eine entsprechende Hilfestellung der Bundesnetzagentur finden Sie unter dem nachfolgenden Link: 
    Meldung einer endgültigen Stilllegung im MaStR

    Vorübergehende Stilllegung:


    Wenn Sie Ihre Stromerzeugungsanlage nur vorübergehend stilllegen möchten, bitten wir Sie, uns den Zählerstand zum Zeitpunkt der Stilllegung sowie die voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Ein Foto des Zählers wäre hierbei sehr hilfreich.

    Bitte beachten Sie, dass die vorübergehende Stilllegung der Stromerzeugungseinheit von Ihnen auch im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur hinterlegt werden muss. Eine entsprechende Hilfestellung der Bundesnetzagentur finden Sie unter dem nachfolgenden Link: 
    Meldung einer vorübergehenden Stilllegung im MaStR
  • Wie läuft das Gutschriftsverfahren ab?
    Für EEG-Anlagen, die sich nicht in der Direktvermarktung befinden, leistet der Netzbetreiber monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in einem angemessenen Umfang.

    Zum Jahresende werden die Zählerstände erhoben und danach eine Abrechnung für das zurückliegende Kalenderjahr erstellt. Die unterjährig geleisteten Abschlagszahlungen und die ggf. anfallenden Messtellenbetriebsentgelte werden in der jährlichen Abrechnung verrechnet. 
  • Meine Förderung gemäß EEG läuft aus, wie geht es danach weiter?
    Wir werden Sie rechtzeitig im letzten Förderjahr postalisch benachrichtigen und Sie über das weitere Verfahren nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Förderdauer informieren.
  • Wie bestimmt sich die Vergütungshöhe für die eingespeiste Energie?
    Die gesetzlich festgelegten Vergütungssätze gemäß EEG können Sie unter folgendem Link einsehen:
    EEG-Vergütungssätze für Solaranlagen
  • Wird ein Einspeisevertrag zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber geschlossen?
    Der Abschluss eines Einspeisevertrags ist nicht notwendig, da alle Rechte und Pflichten von Anlagenbetreibern und Stromnetzbetreibern im EEG geregelt sind (sog. gesetzliches Schuldverhältnis; vgl. hierzu § 7 EEG).