Veröffentlichungspflichten
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Netzanschluss
Paragraphen Inhalt § 17 Abs. 1 EnWG Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Ladepunkte für Elektromobile, Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. § 18 Abs. 1 Satz 1 EnWG,
§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 NAV
Veröffentlichung der Allgemeinen Bedingungen für Netzanschluss für den Anschluss von Letztverbrauchern in der Niederspannung. Damit im Zusammenhang steht die Veröffentlichung des Netzanschlussvertrages (NAV) § 19 Abs. 1 EnWG Festlegung und Veröffentlichung technischer Mindestanforderungen für Dimensionierung und Betrieb von Anlagen -
Netzzugang/Netzentgelte
Paragraphen Text §§ 20 Abs. 1 EnWG,
§ 21 Abs. 3 EnWG,
§ 120 Abs. 7 Satz 3 EnWG,
§ 19 Abs. 5 StromNEV
§ 7 (8) des von der BNetzA festgelegten Netznutzungsvertrags (Anlage 1 zur Festlegung BK6-17-168 bzw. Anlage 5a zu Festlegung BK6-20-160 (ab 01.04.2022))Mitteilung/Veröffentlichung geltender bzw. voraussichtlich geltender NNE sowie des Referenzpreisblatts für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen des Folgejahres und Veröffentlichung der Musterverträge für den Netzzugang. § 19 Abs. 2 und 3 StromNEV Anzeige und Veröffentlichung vereinbarter individueller NNE sowie Sonderentgelte für singuläre Betriebsmittelnutzung § 19 Abs. 2 StromNEV, §§ 26, 28, 30 KWKG 2016 in der Fassung vom 29.08.2016 Veröffentlichung der § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage auf dem Preisblatt der Netznutzung unter Preisblatt 11 § 19 Abs. 2 StromNEV, „Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte“ vom 11.12.2013, BNetzA, Az. BK4-13-739 Veröffentlichung der Hochlastzeitfenster Beschluss BK6-08-006 Festlegung des Ausschreibungsverfahrens von Verlustenergie und zur Bestimmung der Netzverluste (EVU > 100.000 Kunden) § 23c Abs. 3 Nr. 2 und 7 EnWG sowie § 10 Abs. 2 StromNEV Netzverluste sowie die Mengen und Preise für Verlustenergie -
Netzstrukturdaten
Paragraphen Text § 23c Abs. 1 EnWG Veröffentlichung von Angaben zu Netzlänge, installierter Leistung, Jahresarbeit des Vorjahres, Anzahl der Entnahmestellen je Ebene, Einwohnerzahl bei Versorgung in NS, versorgte und geographische Fläche, Anzahl der Entnahmestellen mit einer viertelstündlichen RLM oder ZGM, Anzahl der sonstigen Entnahmestellen, Namen des gMSB, Ansprechpartner für Netznutzungsfragen § 23c Abs. 3 Nr. 1 und 3-6 EnWG Jahreshöchstlast und Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung, Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden und Netzverluste, Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden und Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens, Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene, die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf. Die Daten finden Sie hier § 12 Abs. 3 Satz 3 StromNZV Ergebnisse der Differenzbilanzierung § 13 Abs. 3 Satz 5 StromNZV Preis für Jahresmehr- und Jahresmindermengen § 36 Abs. 2 EnWG Ermittlung, Mitteilung und Veröffentlichung des Grundversorgers § 11 Abs. 2 EnWG Veröffentlichung, Mitteilung und Dokumentation einer Spitzenkappung, soweit eine solche der Netzplanung zugrunde gelegt wird:
Die Mainzer Netze GmbH nehmen keine Spitzenkappung vor.
§ 15 Abs. 5 StromNZV Information über Netzengpässe:
Es liegen aktuell keine Netzengpässe vor.
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Netzeinspeisung
Paragraph Text § 8 Abs. 7 EEG Informationsplichten für EEG-Anlagen (0,13 MB, pdf)
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Messstellenbetrieb
Paragraph Text § 9 Abs. 4 MsbG Messstellenbetreiberrahmenvertrag
Messstellenvertrag für den Anschlussnutzer
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Beschwerdemanagement/ Gleichbehandlung/ Entflechtung
Paragraphen Inhalt § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 VSBG, § 111a Satz 4 EnWG Allgemeine Informationspflicht über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen Verodnungen der EU Nr. 524/2013; Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG Den Verweis auf die Streitbeilegungsplattform finden Sie auf der Seite Service/ Schlichtungsstelle § 7a Abs. 5 EnWG Veröffentlichung des Berichts zur Gleichbehandlung § 6b EnWG Die Jahresabschlüsse /Tätigkeitsabschlüsse der Mainzer Stadtwerke-Gruppe können im Bundesanzeiger eingesehen werden